06.3 Welche Regelungen gelten für Verträge zu Programm- und Systemakkreditierungen, die ab dem 01.01.2018 geschlossen wurden bzw. werden und für abgeschlossene Programm- und Systemakkreditierungen, die auf dem neuen Recht beruhen?

Für solche Programm- und Systemakkreditierungsverfahren gilt umfassend das neue Recht, das heißt die Regelungen des StAkkrStV und der MRVO bzw. der entsprechenden Verordnungen der…

11.1 Wie hoch sind die Gebühren für Hochschulen?

Die Gebührenordnung der Stiftung Akkreditierungsrat sieht für Hochschulen eine jährliche nach Hochschulgröße gestaffelte Grundgebühr (Grundpauschale) und verfahrensbezogene Gebühren (Fallpauschalen) für jede Akkreditierungsentscheidung vor. Die…

11.2 Ab wann werden die Gebühren fällig?

Die Grundpauschale wird in der Regel im ersten Halbjahr jedes Jahres erhoben. In Bezug auf die Fallpauschale erhebt die Stiftung einen Vorschuss in Höhe…

11.3 Wie erfolgt die Gebührenerhebung technisch?

Der Akkreditierungsrat generiert Gebührenbescheide grundsätzlich elektronisch. Grundpauschale: Die Gebührenbescheide (Grundpauschale) werden jährlich auf elektronischem Wege per ELIAS versendet. Hierzu erhält der als Nutzerverwalter der…

11.4 Wie werden für Zwecke der Gebührenberechnung Teilstudiengänge definiert?

Nach Fußnote 2 im Gebührentarif gilt „bei […] Kombinationsstudiengängen […] jeder Teilstudiengang als Studiengang“ im Sinne der Gebührenordnung. In § 32 Abs. 1 MRVO…

12.1 Welche personenbezogenen Daten dürfen in den Antragsunterlagen einschließlich des Selbstberichts und den Anlagen enthalten sein?

Die Hochschulen unterliegen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zusätzlich gilt für staatliche Hochschulen das Datenschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes; für private Hochschulen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Hochschulen müssen…

12.2 Aufgrund welcher Rechtsgrundlage werden die Daten (Name, Titel, Funktion und Institution) der Gutachterinnen und Gutachter in den Akkreditierungsberichten veröffentlicht?

Nach § 29 Satz 2 MRVO beruht die Veröffentlichung der Daten auf der Einwilligung der Gutachterinnen und Gutachter. Hochschulen müssen also bei der Antragstellung…

12.3 Dürfen in den Akkreditierungsberichten personenbezogene Daten enthalten sein?

Hochschulen müssen bei der Antragstellung für eine Programm- oder Systemakkreditierung in ELIAS bestätigen, dass keine weiteren personenbezogenen Daten im Akkreditierungsbericht enthalten sind, es sei…

12.4 Verarbeitung von Daten der Antragstellerinnen und Antragsteller im elektronischen Antragsbearbeitungssystem ELIAS

Die Stiftung Akkreditierungsrat unterliegt als öffentliche Stelle den Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes NRW. Sie benötigt die Daten der Antragstellerinnen und Antragsteller für…

12.5 Wie erreiche ich den Datenschutzbeauftragten der Stiftung Akkreditierungsrat?

Den behördlich bestellten Datenschutzbeauftragten der Stiftung Akkreditierungsrat, Herrn Andreas Braun, erreichen Sie folgendermaßen: Stiftung Akkreditierungsrat Behördlicher Datenschutzbeauftragter Andreas Braun Adenauerallee 73 53113 Bonn Telefon…

07.1 Regeln nach neuem Recht für die Programmakkreditierung von Joint-Programmes

Für Joint-Programmes (siehe zur Definition FAQ 07.3) ermöglicht die MRVO die Anwendung des European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes (European Approach), siehe…

07.2 Was regelt der „European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes“?

Der „European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes“ (European Approach, auf Deutsch „Europäischer Ansatz zur Qualitätssicherung von Joint Programmes“) wurde von den Wissenschaftsministerinnen…

07.3 Was ist ein „Joint-Programme“?

Joint-Programmes sind nach § 10 Abs. 1 MRVO Studiengänge, die zu gemeinsamen Abschlüssen (Joint Degree) oder einem Doppel- oder Mehrfachabschluss (Double oder Multiple Degree)…

07.4 Muss eine deutsche Hochschule trotz der Anerkennung einer Akkreditierungsentscheidung nach § 33 MRVO durch den Akkreditierungsrat nach dem European Approach noch weitere nationale Akkreditierungsverfahren durchführen?

Zu beachten ist, dass der European Approach kein nationales Recht aus sich selbst heraus ist. Er gilt nur, insoweit er in die nationalen Rechtsordnungen…

07.5 Ist die Anwendung des European Approach gemäß §§ 10, 16 und 33 MRVO für Joint-Programmes verpflichtend?

Für Joint Programmes allein unter Beteiligung von Hochschulen aus dem Europäischen Hochschulraum gilt: Die Anwendung der in § 10 und § 16 genannten Kriterien…

07.6 Wie erfüllt eine Hochschule die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MRVO?

Es genügt eine an die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates gesandte Erklärung der Hochschule, dass sie geprüft hat, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1…

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