01.1 Wann muss ich den Antrag auf Reakkreditierung beim Akkreditierungsrat stellen, damit keine Akkreditierungslücke entsteht?
01.2 Wann muss der Antrag auf Erstakkreditierung beim Akkreditierungsrat gestellt werden? Sind auch hier rückwirkende Akkreditierungen möglich?
01.3 Bis wann muss ein Antrag in der Programmakkreditierung eingereicht werden, damit der Akkreditierungsrat über ihn in seiner nächsten Sitzung entscheiden kann?
02.1 Bis wann muss ein nach altem Recht* akkreditiertes Qualitätsmanagementsystem die Kriterien der MRVO bzw. der entsprechenden Länderverordnung spätestens umgesetzt haben? (*Ausschlaggebend für eine Akkreditierung nach altem Recht ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Hochschule und Agentur für das Begutachtungsverfahren.)
02.2 Wie viele Begehungen sind in einem Systemakkreditierungsverfahren nach neuem Recht erforderlich?
02.3 Darf eine systemakkreditierte Hochschule wesentliche Änderungen von Studiengängen bewerten, die von einer Agentur oder dem Akkreditierungsrat programmakkreditiert worden waren?
03.1 Für welche Akkreditierungsentscheidungen gilt die Veröffentlichungspflicht von Akkreditierungsergebnissen und wo werden diese veröffentlicht?
03.2 Müssen auch systemakkreditierte Hochschulen Akkreditierungsberichte zu den intern akkreditierten Studiengängen veröffentlichen?
03.4 Welche Informationen müssen Datenbankeinträge zu den von den systemakkreditierten Hochschulen intern akkreditierten Studiengängen enthalten?
03.5 Sind die Hochschulen bei der Gliederung ihrer Berichte an das Raster des Akkreditierungsrates gebunden?
04.1 In welchen Fällen kann der Geltungszeitraum der Akkreditierung von Studiengängen verlängert werden und welche Möglichkeiten sieht die Musterrechtsverordnung in dieser Hinsicht vor?
04.2 Welche Unterlagen sind für Verlängerungsanträge der Akkreditierung von Studiengängen erforderlich?
06.2 Welche Regelungen gelten für Systemakkreditierungsverfahren mit Vertragsschluss bis einschließlich dem 31.12.2017 und für abgeschlossene Systemakkreditierungen, die auf solchen Altverträgen beruhen?
06.3 Welche Regelungen gelten für Verträge zu Programm- und Systemakkreditierungen, die ab dem 01.01.2018 geschlossen wurden bzw. werden und für abgeschlossene Programm- und Systemakkreditierungen, die auf dem neuen Recht beruhen?
12.2 Aufgrund welcher Rechtsgrundlage werden die Daten (Name, Titel, Funktion und Institution) der Gutachterinnen und Gutachter in den Akkreditierungsberichten veröffentlicht?