07.4 Muss eine deutsche Hochschule trotz der Anerkennung einer Akkreditierungsentscheidung nach § 33 MRVO durch den Akkreditierungsrat nach dem European Approach noch weitere nationale Akkreditierungsverfahren durchführen?
07.5 Ist die Anwendung des European Approach gemäß §§ 10, 16 und 33 MRVO für Joint-Programmes verpflichtend?
07.8 Sind weiterhin Double und Multiple Degree Studiengänge erlaubt, die die Merkmale von § 10 Abs. 1 MRVO nicht erfüllen?