FAQ-Kategorie: 18 Wesentliche Änderungen

§ 28 der Musterrechtsverordnung (Landesrechtsverordnungen entsprechend) lautet: „1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der…

Der „harte Kern“ dessen, was unweigerlich eine wesentliche Änderung bedeutet, besteht aus Änderungen an den Stammdaten in der Akkreditierungsdatenbank des Akkreditierungsrates: Jeder akkreditierte Studiengang…

This site is registered on wpml.org as a development site. Switch to a production site key to remove this banner.