ELIAS 11 Wie kann eine akkreditierte Hochschule bei einer rückwirkenden internen Reakkreditierung sicherstellen, dass in der Datenbank keine Akkreditierungslücke entsteht?

Verzögert sich das Reakkreditierungsverfahren zur internen Akkreditierung eines Studiengangs an einer akkreditierten Hochschule, bzw., wird die Entscheidung zur Reakkreditierung mit dem entsprechenden Qualitätsbericht erst nach Ablauf der bestehenden Akkreditierung abgeschlossen, kann die Hochschule den betroffenen Studiengang/die betroffenen Studiengänge in einem neu angelegten Antrag in ELIAS auswählen und “automatisch” im Rahmen eines laufenden Verfahrens bis zur Entscheidung der internen Reakkreditierung verlängern lassen. Erst- und Konzeptakkreditierungen können vorläufig nicht verlängert werden.

Der Geltungszeitraum der Akkreditierung verlängert sich dadurch nicht. Die Reakkreditierung wird/soll von der Hochschule im Erfolgsfall also rückwirkend eingetragen werden. Die automatische Verlängerung beruht auf einer Zusammenschau von § 26 Abs. 2 und Abs. 3 MRVO. Aus § 26 Abs. 2 MRVO ergibt sich eine „unterbrechungsfreie Anschlussakkreditierung“ als Norm; aus § 26 Abs. 3 Satz 3 MRVO lässt sich die Intention ablesen, dass Verzögerungen in diesem Stadium nicht zu Lasten der Hochschulen, der Absolventinnen und Absolventen gehen sollen.

Mit der Eintragung des laufenden Verfahrens wird in der öffentlichen Ansicht erkennbar, dass ein Studiengang, dessen Akkreditierungsfrist (in Kürze) ausläuft, sich bereits im Reakkreditierungsverfahren befindet.

Eine ausführliche Prozessbeschreibung ist als PDF zum Download beigefügt.

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