20.7 Welche Besonderheiten bestehen bzgl. der Pflicht zur Gebührenzahlung?
Fallgruppe 1 (Mehrere Hochschulen führen gemeinsam einen Studiengang durch, vgl. FAQ 20.1): Da nach der Gebührenordnung die verfahrensbezogene Gebühr („Fallpauschale“) pro Studiengang anfällt, ist die Fallpauschale nur einmal zu zahlen. In ELIAS wird das so abgebildet, dass nur die Hochschule, die den Antrag stellt, einen Gebührenbescheid erhält.
Fallgruppe 2 (Mehrere Hochschulen bieten mehrere identische oder überwiegend identische Studiengänge parallel an, vgl. FAQ 20.1): Für jeden der Studiengänge fällt die Fallpauschale gesondert an, da die Gebührenordnung eine Gebühr pro Studiengang vorsieht.
- Veröffentlichungsdatum: