18.09 Zeige ich wesentliche Änderungen an, bevor ich sie vornehme, oder danach?

Laut § 28 MRVO sind wesentliche Änderungen „unverzüglich“ anzuzeigen. Der Akkreditierungsrat setzt hierfür keine konkrete Frist; er geht aber davon aus, dass wesentliche Änderungen zeitnah nach Umsetzung angezeigt werden.

Es ist ebenfalls möglich, Änderungsvorhaben anzuzeigen. Voraussetzung ist, dass der Planungsstand so weit gediehen ist, dass eine evidenzbasierte Bewertung des Änderungsvorhabens vorgenommen werden kann.

Eine Zusage zur Prüfung von beabsichtigten oder bereits umgesetzten wesentlichen Änderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums kann derzeit nicht gegeben werden.

Wenn eine Hochschule eine wesentliche Änderung schnell umsetzen möchte, empfiehlt sich die Anzeige im Nachgang der Änderung.

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