07.8 Sind weiterhin Double und Multiple Degree Studiengänge erlaubt, die die Merkmale von § 10 Abs. 1 MRVO nicht erfüllen?

Ja, dies ist definitiv der Fall. Bezüglich aller internationalen studiengangsbezogenen Kooperationen, die die Merkmale gemäß § 10 Abs. 1 nicht erfüllen, wird der European Approach nicht angewandt. Vielmehr ist die Kooperation wie bislang an den in § 20 niedergelegten Anforderungen an Kooperationen zu messen. Zudem sind die im Ausland erbrachten Studienanteile lediglich daran zu messen, ob geeignete Rahmenbedingungen für studentische Mobilität geschaffen worden sind (dazu gehört auch die Anwendung der Lissabon-Konvention; § 12 Abs. 1 Satz 4) und der Studiengang seinem besonderen Profil gerecht wird (§ 12 Abs. 6).

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