01.1 Wann muss ich den Antrag auf Reakkreditierung beim Akkreditierungsrat stellen, damit keine Akkreditierungslücke entsteht?
01.2 Wann muss der Antrag auf Erstakkreditierung beim Akkreditierungsrat gestellt werden? Sind auch hier rückwirkende Akkreditierungen möglich?
01.3 Bis wann muss ein Antrag in der Programmakkreditierung eingereicht werden, damit der Akkreditierungsrat über ihn in seiner nächsten Sitzung entscheiden kann?
01.6 Wie wird die Akkreditierungsfrist berechnet, wenn ein Antrag auf Reakkreditierung deutlich vor Ablauf der vorherigen Akkreditierungsfrist gestellt wird?
01.9 Muss mit dem Start eines Studiengangs oder eines anlässlich der Reakkreditierung oder im laufenden Akkreditierungszeitraum geänderten Studiengangs auf die abschließende Entscheidung des Akkreditierungsrats gewartet werden?
02.1 Bis wann muss ein nach altem Recht* akkreditiertes Qualitätsmanagementsystem die Kriterien der MRVO bzw. der entsprechenden Länderverordnung spätestens umgesetzt haben? (*Ausschlaggebend für eine Akkreditierung nach altem Recht ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Hochschule und Agentur für das Begutachtungsverfahren.)
02.2 Wie viele Begehungen sind in einem Systemakkreditierungsverfahren nach neuem Recht erforderlich?
02.3 Darf eine systemakkreditierte Hochschule wesentliche Änderungen von Studiengängen bewerten, die von einer Agentur oder dem Akkreditierungsrat programmakkreditiert worden waren?
03.1 Für welche Akkreditierungsentscheidungen gilt die Veröffentlichungspflicht von Akkreditierungsergebnissen und wo werden diese veröffentlicht?
03.2 Müssen auch systemakkreditierte Hochschulen Akkreditierungsberichte zu den intern akkreditierten Studiengängen veröffentlichen?
03.4 Welche Informationen müssen Datenbankeinträge zu den von den systemakkreditierten Hochschulen intern akkreditierten Studiengängen enthalten?
03.5 Sind die Hochschulen bei der Gliederung ihrer Berichte an das Raster des Akkreditierungsrates gebunden?
04.1 In welchen Fällen kann der Geltungszeitraum der Akkreditierung von Studiengängen verlängert werden und welche Möglichkeiten sieht die Musterrechtsverordnung in dieser Hinsicht vor?
04.2 Welche Unterlagen sind für Verlängerungsanträge der Akkreditierung von Studiengängen erforderlich?
04.5 Wie gehe ich vor, wenn ich einen Antrag auf Bündelzusammensetzung und Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens stellen möchte?
05.1 Die Akkreditierungsfrist eines Studiengangs läuft zum 31.08./30.09.2019 aus. Das Begutachtungsverfahren nach neuem Recht kann bei einer Agentur nicht vor Ablauf der Akkreditierungsfrist abgeschlossen werden. Kann die Akkreditierungsfrist verlängert werden?
06.1 Welche Regelungen gelten für Programmakkreditierungsverfahren mit Vertragsschluss bis einschließlich dem 31.12.2017 und für abgeschlossene Programmakkreditierungen, die auf solchen Altverträgen beruhen?
06.2 Welche Regelungen gelten für Systemakkreditierungsverfahren mit Vertragsschluss bis einschließlich dem 31.12.2017 und für abgeschlossene Systemakkreditierungen, die auf solchen Altverträgen beruhen?
06.3 Welche Regelungen gelten für Verträge zu Programm- und Systemakkreditierungen, die ab dem 01.01.2018 geschlossen wurden bzw. werden und für abgeschlossene Programm- und Systemakkreditierungen, die auf dem neuen Recht beruhen?
07.4 Muss eine deutsche Hochschule trotz der Anerkennung einer Akkreditierungsentscheidung nach § 33 MRVO durch den Akkreditierungsrat nach dem European Approach noch weitere nationale Akkreditierungsverfahren durchführen?
07.5 Ist die Anwendung des European Approach gemäß §§ 10, 16 und 33 MRVO für Joint-Programmes verpflichtend?
07.8 Sind weiterhin Double und Multiple Degree Studiengänge erlaubt, die die Merkmale von § 10 Abs. 1 MRVO nicht erfüllen?
09.3 Kann von der festgelegten Obergrenze von zehn Studiengängen in begründeten Einzelfällen abgewichen werden?
12.1 Welche personenbezogenen Daten dürfen in den Antragsunterlagen einschließlich des Selbstberichts und den Anlagen enthalten sein?
12.2 Aufgrund welcher Rechtsgrundlage werden die Daten (Name, Titel, Funktion und Institution) der Gutachterinnen und Gutachter in den Akkreditierungsberichten veröffentlicht?
12.4 Verarbeitung von Daten der Antragstellerinnen und Antragsteller im elektronischen Antragsbearbeitungssystem ELIAS
12.6 Wie verarbeitet die Stiftung Akkreditierungsrat Daten von Hochschulangehörigen, die in Akkreditierungsanträgen enthalten sind?
12.7 Wie verarbeitet die Stiftung Akkreditierungsrat Daten von Gutachterinnen und Gutachtern, die von systemakkreditierten Hochschulen in internen Verfahren eingesetzt werden?
13.2 Warum und aus welchen Gründen gibt der Akkreditierungsrat Akkreditierungsberichte an die Antragsteller zurück?
14.1 Welche Rolle spielen die Begründungen zur Musterrechtsverordnung (MRVO) und den Akkreditierungsverordnungen der Länder, und was bedeutet es, wenn in einem Bundesland keine Begründung existiert?
15.4 Gibt es Vorgaben, ob eher separate Studiengänge oder eher Varianten innerhalb eines Studiengangs konzipiert werden sollten?
15.5 Studiengänge, Varianten, Akkreditierungsgegenstände: Worauf ist in der Akkreditierung zu achten?
16.3 Ist ein Masterabschluss auch dann möglich, wenn zusammen mit dem vorherigen Bachelorabschluss weniger als 300 ECTS Punkte erworben werden? (§ 8 Abs. 2 MRVO)
17.2 Ist bei reglementierten Studiengängen im Rahmen der Akkreditierung die berufsrechtliche Eignung des Studiengangs nachzuweisen?
17.5 Muss eine Hochschule transparent machen, dass ein Studiengang nicht zu einem reglementierten Beruf befähigt? Ist die Außendarstellung in der Akkreditierung zu prüfen?
17.6 Bedarf es bei reglementierten Studiengängen zwingend einer organisatorischen Verbindung des Akkreditierungsverfahrens mit dem Verfahren zur Feststellung der berufszulassungsrechtlichen Eignung eines Studiengangs nach § 35 MRVO? Müssen zur Prüfung der Erfüllung der berufsrechtlichen Anforderungen weitere Gutachterinnen und Gutachter hinzugezogen werden?