ELIAS-Antragstellung

Staatsvertrag und Musterrechtsverordnung sehen vor, dass Anträge auf Programm- und Systemakkreditierung an den Akkreditierungsrat zu richten sind. Vorher ist von einer zugelassenen Agentur eine Begutachtung durchzuführen. Der daraus resultierende Akkreditierungsbericht, bestehend aus formalem Prüfbericht und Gutachten, ist bei der Antragstellung einzureichen.

Wie funktioniert die Antragstellung/Antragsprüfung in ELIAS?

Zeitpunkt der Antragstellung

Für weitere Hinweise zum Zeitpunkt der Antragstellung beachten Sie bitte auch die „FAQ: Zeitpunkt der Antragstellung“. Bei einer Erstakkreditierung sollte ggf. auf die Eilbedürftigkeit verwiesen werden. Bitte beachten Sie dazu auch die Sitzungstermine des Akkreditierungsrates, siehe hier.

Raster für Akkreditierungsberichte

Laut § 24 Abs. 3 Satz 4 sowie § 24 Absatz 4 Satz 5 der Musterrechtsverordnung sind Prüfbericht und Gutachten in einem vom Akkreditierungsrat vorgegebenen Raster abzufassen.

Insgesamt gibt es vier verschiedene Typen:

  • Typ Programmakkreditierung – Einzelverfahren (PDF) (Word)
  • Typ Programmakkreditierung – Bündelverfahren (PDF) (Word)
  • Typ Programmakkreditierung – Kombinationsstudiengang (PDF) (Word)
  • Typ Systemakkreditierung (PDF) (Word)

Eine Excel-Tabelle zur Erfassung der Daten nebst Erläuterungen mit Stand vom 07.07.2025 kann hier heruntergeladen werden.

Die neuen Raster (Fassung 03 – 01.08.2025) sind für Akkreditierungsberichte, mit deren Erstellung ab dem 01.08.2025 begonnen wird, zu verwenden. Vorgaben, die aufgrund von Übergangsregelungen erst zum 01.04.2026 in Kraft treten, müssen auch in den Rastern bis zu diesem Stichtag nicht berücksichtigt werden. Eine Überführung von Akkreditierungsberichten, mit deren Erstellung vor dem 01.08.2025 begonnen wurde, in die neue Struktur ist nicht erforderlich.

Antragstypen in ELIAS

Nähere Informationen zu den vorhandenen Antragstypen können der MRVO entnommen werden:

  • Programm(re)akkreditierung (§§ 22 ff. MRVO)
  • System(re)akkreditierung (§§ 22 ff. MRVO)
  • Fristanpassung (§ 26 MRVO)
  • Entscheidung über wesentliche Änderungen (§ 28 MRVO)
  • Anerkennung von Akkreditierungsentscheidungen in Joint-Degree-Programmen (§ 33 MRVO)
  • Zustimmung zur Durchführung eines alternativen Verfahrens (§ 34 MRVO)
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