Programmakkreditierung

Gegenstand der Programmakkreditierung sind Bachelor- und Masterstudiengänge staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen in Deutschland. Hat ein Studiengang ein Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen, erhält er eine befristete Akkreditierung mit oder ohne Auflagen und trägt für den Zeitraum seiner Akkreditierung das Qualitätssiegel der Stiftung. Wenn Studiengänge in einem sinnvollen und begründeten Zusammenhang stehen, kann die Akkreditierung auch im Rahmen eines gebündelten Verfahrens durchgeführt werden (Bündelakkreditierung); gleichwohl bezieht sich die Akkreditierungsentscheidung aber stets auf den einzelnen Studiengang.

Begutachtung

Das Akkreditierungsverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren, das auf dem Prinzip des Peer Review beruht. Beauftragt eine Hochschule eine vor ihr ausgewählte und vom Akkreditierungsrat zugelassene Agentur mit der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens, setzt die betreffende Agentur eine Gutachtergruppe ein, deren Zusammensetzung sowohl die fachlich-inhaltliche Ausrichtung als auch das spezifische Profil des Studiengangs widerspiegelt. Der Gutachtergruppe gehören Vertreterinnen und Vertreter aller relevanten Interessensgruppen an und zwar

  • mindestens zwei fachlich nahestehende Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  • eine fachlich nahestehende Vertreterin oder ein fachlich nahestehender Vertreter aus der beruflichen Praxis,
  • eine fachlich nahestehende Studentin oder ein fachlich nahestehender Student.

Bei der Bestellung der Gutachtergruppe ist die Agentur an das von der Hochschulrektorenkonferenz entwickelte Verfahren gebunden. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben die Mehrheit der Stimmen.

Die Erfüllung der formalen Kriterien aus Teil 2 der Musterrechtsverordnung wird von der Agentur bewertet. Die Agentur dokumentiert das Ergebnis in einem Prüfbericht, der den Gutachterinnen und Gutachtern zur Verfügung gestellt wird.

Die fachlich-inhaltliche Begutachtung des Studiengangs durch die Gutachtergruppe erfolgt auf Grundlage der in Teil 3 der Musterrechtsverordnung niedergelegten Kriterien und umfasst neben der Analyse der Antragsunterlagen in der Regel eine Begehung der Hochschule. Im Rahmen dieser Begehung führt die Gutachtergruppe Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Hochschule. Im Anschluss fertigen die Gutachterinnen und Gutachter ein Gutachten mit einer Beschlussempfehlung für die Akkreditierung des Studiengangs an.

Prüfbericht und Gutachten (= Akkreditierungsbericht) sind in dem durch den Akkreditierungsrat vorgegebenen Raster abzufassen.

Entscheidung

Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der Hochschule über die Akkreditierung des Studiengangs. Grundlage für die Entscheidung über die formalen Kriterien ist der Prüfbericht der Agentur, Grundlage für die Entscheidung über die fachlich-inhaltlichen Kriterien das Gutachten der Gutachtergruppe.

Beabsichtigt der Akkreditierungsrat, in erheblichem Umfang von der Empfehlung der Gutachterinnen und Gutachter abzuweichen, erhält die Hochschule vor der Entscheidung des Akkreditierungsrates Gelegenheit zur Stellungnahme.

Im Falle einer positiven Akkreditierungsentscheidung trägt der Studiengang das Qualitätssiegel der Stiftung. Nach Abschluss des Verfahrens veröffentlicht der Akkreditierungsrat seine Entscheidung und das Gutachten einschließlich der Namen der Gutachterinnen und Gutachter auf seiner Internetseite. Die Akkreditierung erfolgt befristet für einen Zeitraum von acht Jahren.

Ansprechpartner:

Dr. Alexander Weber

Fachbereichsleitung Programmakkreditierung

Telefon: +49 (0) 228 - 338 306 25

E-Mail: weber@akkreditierungsrat.de

Dr. Andreas Grünes

Stabsstelle Qualitätsmanagement / Thematische Analysen, stellv. Fachbereichsleitung Programmakkreditierung

Telefon: +49 (0) 228 - 338 306 45

E-Mail: gruenes@akkreditierungsrat.de

1. Beauftragung einer Akkreditierungsagentur

Für die Begutachtung von Studiengängen beauftragt die Hochschule eine vom Akkreditierungsrat zugelassene Akkreditierungsagentur. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Agentur empfiehlt sich insbesondere zur Planung des Verfahrens und zur Klärung organisatorischer und fachlicher Fragen. Gegebenenfalls sind Anträge auf Verlängerung von Akkreditierungsfristen oder auf Genehmigung von Bündelverfahren beim Akkreditierungsrat zu stellen, die ebenfalls möglichst frühzeitig eingereicht werden sollten.

In Abstimmung mit der Agentur erstellt die Hochschule einen Selbstevaluationsbericht mit den erforderlichen Anlagen, in dem der Studiengang bzw. die Studiengänge anhand der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge dargestellt werden. Der Selbstevaluationsbericht und die Anlagen bilden die zentrale Grundlage für den anschließenden Begutachtungsprozess. Die Studierendenvertretung ist in geeigneter Weise zu beteiligen, etwa durch eine gesonderte Stellungnahme.

2. Begutachtung

Das Akkreditierungsverfahren ist mehrstufig angelegt und folgt dem Peer-Review-Prinzip. Nach Beauftragung einer Akkreditierungsagentur stellt diese eine Gutachtergruppe zusammen, deren Zusammensetzung die fachliche Ausrichtung und das Profil des Studiengangs bzw. der Studiengänge berücksichtigt. Der Gutachtergruppe gehören mindestens zwei fachlich nahestehende Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, eine Vertreterin oder ein Vertreter der beruflichen Praxis sowie eine Studierende oder ein Studierender an. Die Bestellung erfolgt nach dem Verfahren der Hochschulrektorenkonferenz.

Zunächst prüft die Akkreditierungsagentur die formalen Kriterien gemäß Teil 2 der Musterrechtsverordnung bzw. der Studienakkreditierungsverordnung des Sitzlandes der Hochschule und hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest, der der Gutachtergruppe zur Verfügung gestellt wird. Auf dieser Grundlage führt die Gutachtergruppe die fachlich-inhaltliche Begutachtung nach Teil 3 der Musterrechtsverordnung bzw. der jeweiligen der Studienakkreditierungsverordnung des Sitzlandes der Hochschule durch. Diese umfasst neben der Analyse der Antragsunterlagen in der Regel eine Vor-Ort-Begehung der Hochschule mit Gesprächen mit allen relevanten Statusgruppen. Die Ergebnisse werden in einem Gutachten mit einer Beschlussempfehlung an den Akkreditierungsrat dokumentiert.

Prüfbericht und Gutachten bilden gemeinsam den Akkreditierungsbericht und sind im vom Akkreditierungsrat vorgegebenen Raster zu erstellen.

3. Einreichung des Antrags/Antragstellung (ELIAS)

Voraussetzung für die Einreichung eines Antrags auf Programmakkreditierung (Konzept-, Erst- oder Reakkreditierung) im ELIAS-System sind ein aktivierter Account, der entsprechende Datensatz (, der bei Erst- oder Konzeptakkreditierung neu angelegt werden muss) sowie vollständige Antragsunterlagen. Zu den Antragsunterlagen gehören der Akkreditierungsbericht, der Selbstevaluationsbericht sowie in jedem Fall die Anlagen zum Selbstevaluationsbericht in der Fassung, die der Beschlussempfehlung von Agentur/Gutachtergruppe zugrunde gelegen hat. Optional kann eine Stellungnahme zum Akkreditierungsbericht abgegeben werden, z.B. wenn die Hochschule mit der Beschlussempfehlung von Agentur/Gutachtergruppe nicht einverstanden ist oder wenn im Akkreditierungsbericht identifizierte Mängel bereits behoben wurden. Die Anlagen müssen übersichtlich aufbereitet werden, z.B. in einem PDF-Dokument mit klickbarem Inhaltsverzeichnis. Nach dem Anlegen des Antrags im ELIAS-System erhält jeder Antrag automatisch eine Antragsnummer. Analog zur Benennung von bis zu zwei hochschulseitigen Ansprechpersonen je Antrag, ist jedem Antrag eine feste Kontaktperson aus der Geschäftsstelle der Stiftung Akkreditierungsrat zugeordnet. Für weiterführende Informationen vgl. FAQ 01, 03 und 07.

4. Interne Antragsprüfung in der Geschäftsstelle

Nach der Einreichung prüft die Geschäftsstelle den Antrag formal auf Vollständigkeit: Sind alle Pflichtfelder ausgefüllt? Stimmen die im ELIAS-System angegebenen Studiengänge und deren Stammdaten mit dem Akkreditierungsbericht überein? Dabei wird auch der Gebührenbescheid erstellt. Nach Abschluss der Vorprüfung wird dieser im Antrag hinterlegt und die antragstellende Person per ELIAS-Nachricht informiert.

Anschließend führt eine/ein Referent/-in der Geschäftsstelle der Stiftung Akkreditierungsrat eine Plausibilitätsprüfung des Antrags durch. Sie besteht aus einer Lektüre des Akkreditierungsberichts und gegebenenfalls einzelnen Erkundungen im Selbstevaluationsbericht nebst Anlagen. Für jeden Studiengang wird eine Beschlussvorlage erstellt. In einem nächsten Schritt prüft eine/ein Berichterstatter/-in aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer im Akkreditierungsrat die Unterlagen und kann der Beschussvorlage zustimmen, widersprechen oder Diskussionsbedarf anmelden. Für weiterführende Informationen vgl. FAQ 13.1.

5. Entscheidung über den Antrag

Der Antrag wird dem Akkreditierungsrat zur Entscheidung vorgelegt: Wenn kein Mitglied des Akkreditierungsrats Diskussionsbedarf zu einem Antrag anmeldet, wird dieser in der Regel nicht einzeln beraten, sondern en bloc beschlossen. Negativentscheidungen werden grundsätzlich einzeln beraten. Auf Basis des Beschlusses des Akkreditierungsrats wird der Akkreditierungsbescheid erstellt.

6. Stellungnahmeverfahren

Ein Stellungnahmeverfahren wird nur eingeleitet, wenn der Akkreditierungsrat beabsichtigt in einer für die antragstellende Hochschule belastende Weise, namentlich durch zusätzliche Auflagen oder eine Negativentscheidung, von den Entscheidungsvorschlägen im Akkreditierungsbericht abzuweichen. In diesem Fall wird noch kein Bescheid, sondern ein vorläufiger Beschluss, ausgestellt.  Die Hochschule hat drei Optionen: Bei Verzicht auf eine Stellungnahme (1) oder Ausbleiben (2) einer Reaktion im Rahmen der Stellungnahmefrist wird die Entscheidung unmittelbar im Anschluss veröffentlicht, und die Hochschule erhält einen entsprechenden Bescheid. Bei Einreichung einer relevanten Stellungnahme (3), die dem Beschluss widerspricht, führt eine/ein Referent/-in der Geschäftsstelle der Stiftung Akkreditierungsrat eine Prüfung der Stellungnahme durch. Der neue Sachstand wird in der Beschlussvorlage ergänzt. Im Anschluss prüft eine/ein Berichterstatter/-in aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer im Akkreditierungsrat die Stellungnahme und kann der Beschussvorlage zustimmen, widersprechen oder Diskussionsbedarf anmelden. Die abschließende Entscheidung wird in der Regel in der nächsten Sitzung des Akkreditierungsrats getroffen.

7. Auflagenerfüllung

Beschließt der Akkreditierungsrat die Akkreditierung eines Studiengangs unter Auflagen, startet automatisch der Auflagenworkflow. Die Frist zur Auflagenerfüllung ist im Akkreditierungsbescheid benannt. Im Rahmen des für die Auflagenerfüllung vorgesehenen Zeitraums hat die Hochschule die Möglichkeit, Nachweise zur Auflagenerfüllung (Auflagendokumente) bzw. einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Auflagenerfüllungsfrist einzureichen.

Werden Unterlagen zur Auflagenerfüllung eingereicht, wird der Antrag nach Abschluss der Prüfung durch eine/einen Referenten/-in der Geschäftsstelle der Stiftung Akkreditierungsrat sowie der Berichterstattung aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer dem Akkreditierungsrat zur Entscheidung vorgelegt.

Wird die Auflagenerfüllung bestätigt, wird die Hochschule über das Ergebnis informiert und bekommt einen entsprechenden Bescheid.  Sollten die Auflagen noch nicht oder nur teilweise erfüllt sein, wird eine einmalige Nachfrist von sechs Monaten erteilt. Die Hochschule darf weitere Nachweise zur Auflagenerfüllung einreichen. Werden die Auflagen auch im Rahmen der Nachfrist nicht erfüllt, kann die Akkreditierung entzogen werden. In diesem Fall erhält die Hochschule nochmal die Möglichkeit zur Stellungnahme.

8. Wesentliche Änderung

Ergibt sich eine wesentliche Änderung am Studiengang während des Geltungszeitraums der Akkreditierung, ist die Hochschule verpflichtet dem Akkreditierungsrat diese unverzüglich anzuzeigen. Die Hochschule sollte Ihre Änderung in einem kurzen Schreiben skizzieren und dahingehend begründen. Im ELIAS-System kann die Hochschule im entsprechenden Antrag das Begründungsschreiben, die geänderten Studiengangsunterlagen und sonstige Nachweise hochladen und darin deutlich die Passagen markieren, die geändert wurden.

Wesentliche Änderungen betreffen insbesondere Änderungen an Studiengangsbezeichnung, Regelstudienzeit, Abschlussgrad, Studienformen, Studiengangskonzeption, Qualifikationszielen, Studiengangsprofil und -inhalten, Einrichtung von Vertiefungsrichtungen, die zu substantiell unterschiedlichen Kompetenzen bei den Absolventinnen und Absolventen führen oder wenn ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Partnern angeboten wird. Übliche inhaltliche Weiterentwicklungen, die den Gesamtrahmen hinsichtlich der Qualifikationsziele und der Ressourcen im Großen und Ganzen nicht wesentlich ändern, sind als unwesentlich zu betrachten.

Da über Änderungsanzeigen üblicherweise der Vorstand der Stiftung Akkreditierungsrat entscheidet, ist die Antragstellung nicht an den Sitzungsturnus des Akkreditierungsrats gebunden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Vorstand einzelne Fälle an den Akkreditierungsrat verweisen oder eine Entscheidung, etwa zur Einholung externer fachlicher Stellungnahmen, vertagen kann. Ist eine wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst, kann dies an Nebenbedingungen (Auflagen) geknüpft werden. Für weiterführende Informationen vgl. FAQ 18 und ELIAS 13.

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